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Alle Fotos sind zum
Anschauen frei, das Herunter laden
"Speichern auf Ihrer Festplatte" ist nur zu privaten Zwecken erlaubt.
Hiermit versichere ich, dass ich mit Veröffentlichung aller in meinen
Webseiten
enthaltenen Bilder nicht vorsätzlich gegen § 22 KUG verstoße.
Falls Personen eindeutig der Mittelpunkt einer Fotografie sind, so wurde
entweder auf Wunsch der entsprechenden Personen fotografiert,
oder es war eindeutig, dass fotografiert wurde. § 23 KUG Abs. 2 + 3.
Im §23 I Nr.3 regelt, dass "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und
ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen
haben,
ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau
gestellt
werden" dürfen. Sollten fotografierte Personen mit der Darstellung der
Bilder
oder ihrer Abbildung nicht einverstanden sein, so nehme ich die Bilder
unverzüglich heraus und vernichte sie, sowie alle weiteren Kopien.
Auszug aus dem
Paragraphen
"Das
Recht am eigenen Bild"
- Fotorecht.
Vervielfältigungsrecht
Das Vervielfältigen ist die Herstellung weiterer Werkstücke,
sprich Fotos, unabhängig vom Verfahren
oder auch der Anzahl der Bilder.
Dies Recht steht dem Urheber zu und er darf darüber bestimmen,
ob es
Kopien seiner Bilder gibt. Der Standardfall ist hier die Herstellung weiterer Fotoabzüge
oder auch
das Abfotografieren eines Bildes. Beides steht einzig dem Urheber des Originalbildes zu.
Auch das Ausdrucken eines Bildes auf dem heimischen Drucker ist eine
Vervielfältigung,
auch dies stellt einen urheberrechtlich relevanten Vorgang dar. Ebenso ist das Speichern von
Bildern auf CD-ROM, DVD oder Festplatten eine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes.
Das Einstellen eines Bildes im Internet ist ebenfalls eine
Vervielfältigung
und dieses Recht steht ebenfalls
nur dem Urheber selbst zu; er darf einzig bestimmen, ob Bilder von ihm im Internet gezeigt werden.
Die reine Verlinkung zu einem Bild stellt aber noch keine
Vervielfältigung dar.
Verbreitungsrecht
Das Verbreitungsrecht ist in erster Linie wirtschaftlich zu
verstehen,
das bedeutet, der Urheber kann
bestimmen, ob sein Bild öffentlich zum
Kauf angeboten wird oder nicht. Juristisch wird dies als
„Anbieten gegenüber der
Öffentlichkeit“ bezeichnet. Dieses Anbieten ist in erster Linie sicherlich für
den Verkauf von
Bildern relevant, jedoch gehören zu einem Anbieten im juristischen Sinne auch das
Verleihen
oder auch Verschenken von Fotos. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf
das Originalbild
selbst, als auch auf alle rechtmäßig erstellten Kopien.
Vorführrechte
Die Vorführrechte sind für den Fotografen im Grunde nicht sehr
relevante Rechte. Einzig relevant ist
die Projektion von Fotos mittels eines Projektors oder das öffentliche Zeigen der Bilder
auf einem Computermonitor; dafür ist die entsprechende Zustimmung des Fotografen erforderlich.
Anerkennung der Urheberschaft
Dies ist das Recht des Urhebers, zu bestimmen, ob das von ihm
gemachte Foto mit seiner persönlichen
Urheberbezeichnung versehen wird oder nicht. Wo und in welcher Form und Weise dieser
Urheberschaftsnachweis
angebracht wird, steht im Ermessen des Fotografen.
Er kann diesen direkt auf das Foto
schreiben, aber auch in den zum Foto gehörenden Begleittext.
Bei digitalen Fotos ist es sicherlich sinnvoll, im Rahmen der in das
Bild eingebetteten IPTC-Daten auf seine
Urheberschaft hinzuweisen. Ebenso ist die Angabe einer Kontaktmöglichkeit in den IPTC-Daten
für mögliche Interessenten an den Bildern hilfreich.
Den
ganzen
Paragraphen
"Das Recht am Bild" finden Sie
hier unter diesem LINK als PDF Datei.
Für Fehler oder Schäden
beim Herunterladen übernehme ich keine Haftung!
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Bildschutzmerkmale
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Im Preis sind enthalten eine Hartschale CD Hülle, Versandkuvert und
Porto.
Bei Bilder welche im Zusammenhang mit dem PTB stehen wenden Sie sich
bitte
an Frau Inge Hollerith oder an das Büro des Pfälzer Turnerbund.
Die
Verwendung ist nur für private Zwecke erlaubt.
©
Copyright & Rechtsinhaber der Bilder ist Wadle E.
e -mail: pfalz-auge@t-online.de - 2010
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